§ 13 Abs 1 AufenthaltsG (bestehende Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden bleiben durch Inkrafttreten des AufenthaltsG unberührt, Beantragung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG mit Ablauf der Geltungsdauer der vorhergehenden Berechtigung; Frist hinsichtlich ihres Endes, nicht hinsichtlich ihres Beginnes fixiert)