§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Betretung bei einer unerlaubten Beschäftigung durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur zulässig, wenn dringend geboten)
§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes, Abwägung zwischen öffentlichen und privaten bzw familiären Interessen, großes öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes)