§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Slowenien als „anderer Staat“; Beginn der Mitgliedschaft bei der Genfer Flüchtlingskonvention; Slowenien als sicherer Drittstaat)
VwGH 05.04.1995, 94/01/0272
Der Bf wirft zutreffend die Frage auf, ob Slowenien im Zeitpunkt seines Aufenthaltes bereits als Staatsgebilde in dem Sinne bestanden hat, dass es als „anderer Staat“ gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 qualifiziert werden konnte. Slowenien sei erst am 15. 1. 1992 von Österr und den Mitgliedstaaten der EG anerkannt worden. Mit dieser Problematik hat sich die bel Beh in der Begründung des angef B nicht auseinandergesetzt, ohne dass daraus hervorgeht, ob dies allenfalls auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht. Dies allein stellt schon einen wesentl Verfahrensmangel dar (VwGH 19.10.1994, 94/01/0352). Zur Auslegung des Begriffes „anderer Staat“ in § 2 Abs 2 Z 3 leg cit wird im Übrigen auf das hg Erk vom 16.11.1994, 94/01/0264, verwiesen.