§ 23 Abs 3 Stmk LPVG (Personalvertreter, Disziplinarverfahren jedenfalls nur mit Zustimmung der Personalvertretung)
VwGH 07.09.1995, 93/09/0492
Nach § 23 Abs 3 Stmk LPVG dürfen Personalvertreter wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtl zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.