§ 63 Abs 1 lit c Wr BauO (Baubewilligung, Ansuchen, Beilagen; Zustimmung des Eigentümers oder aller Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Eigentümer; Wohnungseigentum; keine Zustimmung aller Miteigentümer, wenn das Vorhaben nicht von Einfluaa auf die statischen Verhältnisse des Hauses oder der baulichen Anlage oder keine Änderung der äußeren Gestaltung und keine gemeinsamen Teile betroffen noch bestimmte Umwidmungen gegeben)