§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Auflassung des innegehabten Arbeitsplatzes)
BerK 28.05.1996, GZ 51/6-BK/96
Der vom BW beim Fliegerstabsbataillon seinerzeit besetzte ArbPl stand zufolge Auflösung dieser Organisationseinheit nicht mehr zur Verfügung; die Dienstbehörde war demnach gehalten, im Rahmen der Neuorganisation des Fliegerfernmeldebataillons dem BW einen seiner Eignung und bisherigen Verwendung entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Für die vom BW angefochtene Personalentscheidung lag daher ein wichtiges dienstl Interesse im Sinne des § 38 Abs 3 BDG vor, das die vom BW bekämpfte Personalmaßnahme rechtfertigt.