§ 7 VersG (Versammlung einer gesetzgebenden Körperschaft, Versammlungsverbot unter freiem Himmel kraft Gesetzes, 300-Meter-Zone, Messung von Außengrenze des Tagungsgebäudes)
VfGH 30.11.1995, B 1495/94
1. Aus dem Wortlaut und dem (sich aus den EB z RV, 874 BlgNR, 11 GP ergebenden) Sinn des § 7 VersG geht hervor, dass die darin erwähnten Versammlungen unmittelb kraft G verboten sind. Derartige Versammlungen sind absolut unstatthaft. § 6 VersG über die bescheidmäßige Untersagung von Versammlungen kommt hier also nicht zum Tragen. Die Beh hat - ohne dass sie weitere Überlegungen iSd § 13 VersG (vgl VfSlg 10.955/1986, 11.132/1986, 11.421/1987, 11.832/1988) anzustellen braucht - die Auflösung solcher Versammlungen zu verfügen und diese Verfügung auf maßhaltende Weise zu vollziehen.