Art 139 Abs 1 B-VG (Verordnungsprüfung)
§ 57 Abs 1 VfGG (Verordnungsprüfung, Antrag, Inhalt; Antrag, die Verordnung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Stellen aufzuheben; Präzisierung im Falle der Anfechtung von Raumplänen; so bestimmt, dass im Falle der Entsprechung die Rechtslage für die Normunterworfenen klar)