Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung, A eines UVS, Präjudizialität; Antrags- u Prüfungsgegenstand, möglichst geringe Veränderung des Norminhaltes, sprachl Mängel des Normrestes unbeachtlich)
Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Verwerfung, Aufhebung; Ausspruch der Rückwirkung in 2 eingestellten G-PrüfungsVerf, nämlich auf einen nicht präjudiziellen Fall und auf einen Quasianlassfall)