§ 82 Abs 1 VfGG (Verfahrenshilfe, Unterbrechungswirkung)
VfGH 27.11.1995, B 2975/95
Erhebt der für das Verfahren vor dem VwGH bestellte Verfahrenshelfer Beschw auch vor dem VfGH, so ist diese verspätet, wenn der VfGH den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat und danach innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschw durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht wurde.