§ 2 Baugewerbe-BefähigungsnachweisV (generelles Verbot der Nachsichtserteilung vom Befähigungsnachweis für Baumeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister, Brunnenmeister; Aufhebung)
§ 22 Abs 4 GewO (Befähigungsnachweise für gebundene Gewerbe, Verbot der Nachsicht zur Abwehr besonderer Gefahren, Verordnungsermächtigung)