§ 107 Abs 7 ÄrzteG idF BGBl 1994/100 (Beschlüsse der Organe der Ärztekammern, Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen durch Aufsichtsbehörde, Vorlagepflicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde; Festlegung einer generellen Vorlagepflicht für Beschlüsse unzulässig)
VfGH 13.12.1995, B 282/95