§ 23 Abs 1 OÖ ROG 1972 (Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne, Änderung; zwingend bei Änderung der maßgeblichen Rechtsfrage oder wenn es das Gemeinwohl erfordert)
§ 23 Abs 2 OÖ ROG 1972 (ebenso, fakultativ; sofern nach Gesetz zu beachtende öffentliche Interesse sowie Interessen Dritter nicht verletzt; Änderung eines Bebauungsplanes zur Ermöglichung der Verwirklichung eines Wohn- und Bürohauses; Verletzung der Interessen der Nachbarn)