§ 58 Abs 1 Oö BauO 1976 (Bausperre, wenn Flächenwidmungsplan geändert werden soll; Verhängung im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich; ob Voraussetzungen für die Änderung vorliegen, nicht zu prüfen)
VfGH 30.09.1995 V 37-39/95