§ 14 WRG (Wasserbauten, Verpflichtung des Bewilligungswerbers zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Verkehrsverbindung durch entsprechende Verkehrsanlagen; Einschränkung auf Aufrechterhaltung lediglich aller notwendigen Verkehrsverbindungen)
VwGH 29.06.1995, 94/07/0048, 0050