§ 27 Abs 1 lit g WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung; über drei Jahre dauernde Unterbrechung der Wasserbenutzung)
§ 27 Abs 1 lit g WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung; über drei Jahre dauernde Unterbrechung der Wasserbenutzung)