§ 19 Abs 2 VStG (Strafbemessung; Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Feststellung deren der Strafbemessung zugrundegelegten Höhe)
VwGH 26.04.1995, 94/03/0253
Gem § 19 Abs 2 letzter Satz VStG sind bei Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Besch zu berücksichtigen. Entgegen der von der bel Beh in der Gegenschrift vertretenen Ansicht wäre sohin eine Strafbemessung, die nur die in § 19 Abs 1 VStG festgelegten Umstände (Ausmaß der Schädigung, Gefährdung oder sonstige nachteilige Folgen) berücksichtigt, als rechtswidrig zu erkennen.