Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerde, Legitimation, ua Rechtsverletzungsmöglichkeit; Vorliegen eines Bescheides)
§ 68 Abs 2 AVG (Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen, durch Behörde selbst oder durch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)