§ 5 StVO (Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Entkräftung einer Alkomat-Messung; keine Verpflichtung der Straßenaufsichtsorgane zum Hinweis auf die Möglichkeit einer Blutabnahme)
VwGH 22.02.1995, 95/03/0002
Nach VwGH (25.03.1994, 94/02/0086, mwH) kommt auch dann, wenn der Fahrzeuglenker behauptet haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt „aufgestoßen“, wodurch das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, aufgrund der Best des § 5 Abs 4a StVO als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2a lit b StVO 1960 die Best des Blutalkoholgehaltes in Betracht.