§ 29b StVO (Ausnahmebestimmungen für dauernd stark gehbehinderte Personen; Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen; Voraussetzungen für deren Anwendung sowie für Ausstellung eines Behindertenausweises)
VwGH 22.03.1995, 94/03/0295
Zur Rechtsfrage trägt der Bf vor, eine teleolog und verfassungskonforme Interpretation des § 29b StVO führe zu dem Ergebnis, dass diese AusnahmeBest nicht nur auf stark gehbehinderte Personen, sondern auch auf solche, die öff Verkehrsmittel nicht benutzen oder die zur Berufsausübung erforderl Lasten (Bücher eines Studenten) nicht tragen könnten, anzuwenden sei.