§ 5 Abs 2 StVO (Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt; keine Pflicht zur Vorlage des Messprotokolls an Beschuldigten)
VwGH 08.02.1995, 94/03/0284
Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung des Bf, das Ergebnis der Atemluftuntersuchung sei nicht „dokumentiert sondern ledigl mündl mitgeteilt“ worden. Im erstbeh Akt erliegt näml das anlässl der in Rede stehenden Atemluftuntersuchung ausgedruckte Messprotokoll. Sollte dieses Vorbringen aber dahin zu verstehen sein, dass dem Bf anlässl der Atemluftuntersuchung das Messprotokoll nicht zur Einsicht vorgelegt worden sei, so vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angef B nicht darzutun, weil für eine derartige Verpflichtung des Leiters der Amtshandlung eine gesetzl Grundlage nicht besteht. Abw.