§ 84 Abs 3 StVO (Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung; Hinweistafel auf Hotel; maßgebliches Interesse der Straßenbenützer)
VwGH 24.05.1995, 94/03/0275
Die beantragte Ankündigung soll auf den Ort des von der Bfin betriebenen Hotels hinweisen. Das Interesse der Straßenbenützer an einer derartigen Ankündigung kann nur darin liegen, dass sie eine Information über das Vorhandensein des Hotelbetriebes und über dessen örtl Lage darstellt. Ein bes Interesse der Straßenbenützer ergibt sich nicht daraus, dass von einem best Standort aus ein Hotelbetrieb nicht sichtbar sei. Der Umstand, dass vom Ort der Ankündigung auf einen Betrieb aus ein anderer, vergleichbare Leistungen anbietender Betrieb nicht gesehen werden kann, begründet ebenfalls kein bes Interesse der Straßenbenützer an einer Ankündigung für diesen weiteren Betrieb. Der Straßenbenützer kann sich am Ort der Ankündigung auf einen Betrieb keinesfalls darauf verlassen, an dieser Stelle Informationen über eine abschließende Liste aller Mitbewerber zu erhalten. Aus diesem Grunde zeigt das BeschwVorbringen, am Ort der beantragten Ankündigung befinde sich die Ankündigung für ein anderes Hotel, es sei aber das von der Bfin betriebene Hotel nicht zu sehen, ein erhebl Interesse von Straßenbenützern nicht auf. Abw.