§ 35 WehrG 1990 (Einberufungsbefehl; Erlassung trotz behaupteten Vorliegens von Befreiungsgründen; Einberufung während Zeit der befristeten Befreiung für Termin nach Befreiungszeitraum)
VwGH 28.02.1995, 95/11/0001
Der Bf ist laut seinem Vorbringen nur bis 31. 3. 1995 von der Ableistung des Präsenzdienstes befreit. Der mit dem angef B ausgesprochenen Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. 4. 1995 steht daher ein rk BefreiungsB nicht entgegen. Die Erlassung des Einberufungsbefehles noch während der Zeit der befristeten Befreiung verletzt keine Rechte des Bf, da der Einberufungstermin nach dem Ende des Befreiungszeitraumes liegt (VwGH 17.10.1989, 89/11/0231). Abw.