§ 15 Abs 1 lit c PFAV (Einfuhrbewilligung von Funkanlagen; notwendiger Inhalt des Antrages; Schaltpläne; Rechtsfolge im Falle der Unvollständigkeit des Antrages)
VwGH 22.02.1995, 93/03/0141
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 lit c PFAV ergibt sich, dass der A auf Bew zur Einfuhr von Funkeinrichtungen ua „Schaltpläne“ zu enthalten hat. Nur im Fall des § 15 Abs 2 PFAV brauchen Beschreibungen und Schaltpläne nicht vorgelegt zu werden. Daraus ergibt sich weiter, dass Schaltpläne selbst dann vorzulegen sind, wenn bereits die beigebrachte Beschreibung für sich zur Beurteilung der Funktionsweise ausreichen sollte. Fehlt eine in § 15 Abs 1 lit c PFAV zwingend vorgesehene Beilage, so leidet der A an einem Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG. Da die Bfin dem ua auf die Vorlage von Schaltplänen gerichteten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die bel Beh den A zurückgew hat. Daran ändert nichts, dass die Bfin in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vorgebracht hat, dass ihr, weil der beantragte Gerätetyp erst neu auf dem Markt sei, die Vorlage von Schaltplänen nicht möglich sei.