§ 66 Abs 2 lit f KFG (Verkehrszuverlässigkeit; Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für das Lenken unter bes gefährlichen Verhältnissen; „Geisterfahrer“ auf falscher Richtungsfahrbahn, 500 m, Dunkelheit, Nebel)
VwGH 21.10.1994, 94/11/0280
Das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 46 Abs 4 StVO) erfolgt grundsätzl unter bes gefährl Verhältnissen (VwGH 07.04.1992, 91/11/0116; 17.11.1992, 92/11/0158). Ausgenommen davon sind nur bes Situationen und Verhaltensweisen, die von der typischen Gefährlichkeit des „Geisterfahrens“ erhebl abweichen, wie etwa das Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit.