§ 92 Nö JG (Verbot bestimmter Fangvorrichtungen; Ausnahmebewilligung; Notwendigkeit zeitlicher und örtlicher Einschränkung im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung)
VwGH 08.02.1995, 94/03/0288
Nach § 92 Abs 1 JG kann eine Ausnahme vom Verbot des ersten Satzes von der Beh nur für seinen zeitl und örtl best Bereich bewilligt werden. Dieser Voraussetzung trug der mit dem angef B abgewiesene A des Bf nicht Rechnung, weil er zeitl nicht auf einen best Bereich eingeschränkt war. Schon aus diesem Grund konnte ihm daher nicht stattgegeben werden. Zur Annahme, dass das Begehren des Bf auch die Erteilung einer zeitl eingeschränkten AusnahmeBew einschloß, bestand keine Veranlassung, zumal trotz des in der Begründung des erstinst B enthaltenen Hinweises, dass „auf eine bewilligungsfähige Variante nicht einzugehen war, da eine entsprechende Änderung des A nicht erfolgte“, keine Modifizierung des A vorgenommen wurde. Abw.