§ 23 Abs 1 AHSchStG (Methoden der Prüfung)
§ 27 Abs 5 AHSchStG (Festlegung einer abweichenden Art der Prüfungsmethode, körperliche Behinderung des Kandidaten; mögliche Mischung der Methoden, um der individuellen Behinderung Rechnung zu tragen, Verpflichtung des Kandidaten medizinisch begründet darzulegen, dass gewährte Erleichterungen nicht ausreichen)