§ 81 GewO 1994 (Betriebsanlage, Änderung, Genehmigung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen, Antrag, keine Zugrundelegung bloß des Wortlautes bei Vorliegen weiterer Verwaltungsverfahren)
VwGH 27.06.1995, 95/04/0051
Im InstZug wies der BMwA unter gleichzeitiger Behebung der vorinst Be das dem Verf zugrundeliegende Ansuchen der Bfin „gem § 353 GewO 1994 iVm § 356 Abs 1 und 3 und § 81 Abs 1 leg cit“ zurück. Bei einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen VerwAkt, dessen Erlassung einen entspr eindeutigen A voraussetzt. Das in Rede stehende Ansuchen der Bfin enthält seinem schriftl Wortlaut nach („Ansuchen um Erteilung der gewerbebeh Genehmigung für den Rund- und Schnittholzlagerplatz auf Grundstücken …“) keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem dort genannten Projekt um einen Teil der Sägewerksanlage der Bfin und somit um eine Änderung der gesamten Betriebsanlage handelt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der in Rede stehende Rund- und Schnittholzlagerplatz - wie sowohl die bel Beh im angef B als auch die Bfin hervorheben - bereits Gegenstand mehrerer VerwVerf war, (auf die auch zu dem in Rede stehenden Ansuchen bezug genommen wird), in denen niemals zweifelhaft war, dass es sich bei diesem Projekt um eine Änderung der gesamten Betriebsanlage der Bfin handelt. Unter diesen Umständen war es verfehlt, wenn die bel Beh, ohne sich um eine Klarstellung zu bemühen, ihrer E den bloßen Wortlaut des A zugrunde legte.