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VwGH 29. 5. 1995, 94/04/0251 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1996/1571ZfV 1996, 608

§ 80 Abs 1 GewO idF vor Nov 1992 (Betriebsanlage, Genehmigung, Erlöschen mit Fristablauf; bescheidmäßiger Ausspruch, Feststellungsbescheid von Amts wegen, unzulässig)

VwGH 29.05.1995, 94/04/0251

Im InstZug wurde die dem Bf mit B der BH rk erteilte gewerbebeh Genehmigung für die Errichtung eines Garagengebäudes mit Werkstätte, Betriebstankstelle und Nebenräumen an einem näher bezeichneten Standort gem § 80 Abs 1 GewO für erloschen erklärt. Die in § 80 Abs 1 GewO idF vor Nov 1992 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage trifft nach dem eindeutigen Wortlaut des G mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es eines diesbezügl beh Ausspruches bedürfte. Dem angef B kommt der normative Gehalt eines FeststellungsB zu. Nach VwGH 19.06.1990, 90/04/0001, ist aber ein derartiger von Amts wegen erlassener FeststellungsB mangels einer ausdrückl ges Grundlage und wegen des Fehlens des Merkmales des „öff Interesses“ im allg nicht zulässig. Ein öff Interesse, das eine amtswegige Erlassung eines FeststellungsB rechtfertigt, liegt nicht vor.

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