§ 356 Abs 1 GewO (Betriebsanlage, Verfahren, Ansuchen um Genehmigung, Augenscheinsverhandlung; Notwendigkeit der Bestimmtheit des Antrages)
VwGH 25.04.1995, 93/04/0105
Der ggstdl A wies nicht die erforderl Bestimmtheit auf. Es wurde näml in diesem A (nur) darauf Bezug genommen, dass die mitbet Partei das näher bezeichnete Grundstück „als LKW-Abstellplatz (derzeit verfügt Herr H über fünf LKW und vier Anhänger) und in zeitl weiterer Folge die Errichtung eines Garagengebäudes für die Einstellung dieser LKW, welches auch als Lagergebäude dienen soll, nutzen möchte“, und „um die gewerbebeh Genehmigung für die genannte Betriebsanlage“ ersucht wurde. Die Zahl der vom Ansuchen erfassten Abstellplätze wurde damit nicht bezeichnet; insb auch nicht durch die Formulierung, dass „derzeit“ die mitbet Partei über fünf LKW und vier Anhänger verfüge.