§ 6 Abs 2 AufG (Antragstellung durch gesetzl Vertreter)
VwGH 28.06.1995, 95/21/0454
§ 6 Abs 2 1. Satz AufG wird nicht schon dadurch entsprochen, dass der A von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt - im Hinblick auf § 15 Abs 1 Z 2 FrG unrechtmäßig - im Bundesgebiet aufhält (VwGH 19.01.1995, 94/18/1066). Es stellt keinen relevanten Unterschied dar, ob der A von einem Bevollmächtigten oder einem gesetzl Vertreter des ASt eingebracht wird. Der A auf Erteilung einer AufenthaltsBew ist vielmehr „vor der Einreise nach Österr vom Ausland aus“ zu stellen. Eine Ausnahme von dieser Anordnung aufgrund des Vorliegens „besonderer Umstände“ ist im G nicht vorgesehen.