§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, Sicherung ua der Abschiebung; Nichtvorliegen von Heimreisedokumenten unerheblich; Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, Schubhaft gerechtfertigt)
§ 48 Abs 4 Z 3 FrG (Dauer der Schubhaft, höchstens 6 Monate, keine Einreisebewilligung in anderen Staat)