Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv (Wehrdienstverweigerung, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe)
VwGH 22.02.1995, 92/01/0742, 0743
Es trifft des weiteren zu, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe allein nicht als Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden kann, doch übersieht die bel Beh im vorl Fall, dass gerade in der (von ihm in der Berufung aufgestellten und von der bel Beh übernommenen) Behauptung des Bf, Mohammedaner und Angehöriger des Volkes der Roma zu sein, jene asylrechtl relevanten Umstände liegen können, die auch einer Wehrdienstverweigerung einen asylrechtl relevanten Aspekt verleihen. Die bel Beh hätte auf Basis entspr Ermittlungsergebnisse Feststellungen zu treffen gehabt, ob nicht im Falle des Bf die Einberufung zum Militärdienst bzw die Umstände seiner Ableistung und die ihm wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles drohenden Sanktionen als Maßnahmen einer drohenden Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit anzusehen sind und somit an asylrechtl relevante Merkmale anknüpfen. Dies wäre zu bejahen, wenn sich ergäbe, dass Angehörige jener ethnischen Minderheit, der der Bf angehört, im Vergleich zu anderen in den gen Belangen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würden; dies ist insbes auch dann anzunehmen, wenn Angehörige dieser Minderheiten als „Kanonenfutter“ verwendet würden, wie dies der Bf behauptet (VwGH 29.06.1994, 93/01/0377).