§ 80 Abs 5 Z 2 BDG (Entzug der Naturalwohnung, Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG ; keine Geringfügigkeit einer strafbaren Handlung nach § 207 StGB )
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG (Kündigung, wichtiger Grund, eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit, körperliche Sicherheit gegenüber einem Mitbewohner in Fällen, die nicht als geringfügig zu bezeichnen sind)