§ 53 Abs 3 lit c PG (anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten, Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit)
§ 53 Abs 4 PG (anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten, Zeiten, die für die Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, Zustimmung der Bundesregierung)