§ 21 GehG (Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten; vorzeitige Einberufung, kein eigenständiger Aufwandsersatzanspruch zur Abdeckung eines dadurch entstandenen Defizits, kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides)
VwGH 30.06.1995, 94/12/0116