§ 50 Oö BauO (Baubewilligung, Abspruch über die Einwendungen der Nachbarn; Zurückweisung privatrechtlicher Einwendungen, die zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen; öffentlich-rechtliche Einwendung, die von Baubehörde zu berücksichtigen, inhaltlicher Abspruch; strittige Grundgrenze)
VwGH 25.04.1995, 94/05/0241