§ 44 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Abwässerbeseitigung; technisch und hygienisch einwandfreies Sammeln der Schmutz- und Niederschlagswässer)
§ 44 Abs 2 Stmk BauO 1968 (Jauchen-, Senk- und Sickergruben, Kläranlagen; Vermeidung von Gefährdungen der Nachbarschaft; kein subjektives Recht des Nachbarn hinsichtlich Niederschlagswasserableitung)