§ 71 Wr BauO (Bauten vorübergehenden Bestandes, Bewilligung auch wenn der Bauordnung nicht voll entsprochen; entgegenstehende subjektiv-öffentliche Rechte, Zustimmung des Berechtigten erforderlich; fundierte Einfriedung)
§ 79 Abs 6 Wr BauO (Vorgärten und Abstandsflächen, gärtnerische Ausgestaltung; Stiegenabgänge, Stützmauern, Zufahrten und Rampen im unbedingt notwendigen Ausmaß; Pflichtabstellplatz in der Abstandsfläche)