§§ 16 ff ARG (Sonderbestimmungen für Märkte und Messen; Gelegenheitsmarkt, „Christkindlmarkt“)
VwGH 28.06.1994, 94/11/0066
Unter einem Gelegenheitsmarkt sind marktähnl Veranstaltungen zu verstehen, die nur gelegentl aus bes Anlässen abgehalten werden. Die Abhaltung eines derartigen Marktes setzt die Benützung von Markteinrichtungen, wie Verkaufsständen und ähnl voraus (VwGH 27.03.1956, Slg 4028/A), es ist darunter jedenfalls nicht die Benützung des auch sonst bestehenden Geschäftslokales - auch wenn es an einer Straße gelegen ist, die vom Marktgebiet umfasst ist - zu verstehen. Abw.