§ 61 Abs 5 Oö BauO (nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage, Ausführung entgegen baurechtlichen Bestimmungen; Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes; Bescheid; keine Vorschreibung gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener Maßnahmen; Vorschreibung der Errichtung von Stufen zur Minderung einer Absturzgefahr)