§ 15 AWG (Sammeln und Behandeln gefährlicher Abfälle, Erlaubnis des Landeshauptmannes, Voraussetzungen, Ausschließlicher Geltungsbereich des AWG; keine Nachsicht nach § 26 GewO )
§ 26 Abs 1 GewO (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben)