§ 3 Bgld MüllG (Vorschriften für Hausmüll; keine Anwendung bei Genehmigung einer Bauschuttdeponie)
§ 19 Abs 2 und 3 Bgld MüllG (Art der öffentlichen Müllbeseitigungsanlage, Festsetzung unter Bedachtnahme auf Stand der technischen Entwicklung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit; Möglichkeit der Beseitigung oder Verwertung einzelner Arten von Sondermüll; kein subjektives Recht)