§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (Aufenthaltsverbot, Bestimmte Tatsache, Betretung bei einer Beschäftigung die nach AuslBG nicht hätte ausgeübt werden dürfen, Bestrafung nicht Voraussetzung, Unkenntnis der Bestimmung kein Hindernis für Tatbestandserfüllung)
§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes, Interessensabwägung, Auswirkung auf Lebenssituation des Fremden und seiner Familie, Betreuung der schwerkranken Lebensgefährtin)