§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (keine Asylgewährung, wenn Antragsteller bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war; Verfolgungssicherheit; sichere Drittländer; Einräumung von Parteiengehör)
VwGH 14.12.1994, 94/01/0308
Der Bf macht insb geltend, dass Kroatien im Hinblick auf sein Verhältnis zur „jugoslaw Föderation“ als kein sicheres Drittland angesehen werden könne, zw Kroatien und der „jugoslaw Föderation“ - trotz der bestehenden grundsätzl Rivalität - Geheimabsprachen erfolgen würden, in Slowenien - trotz dessen Mitgliedschaft bei der FlKonv - nicht gesichert sei, dass man dort von Verfolgungssicherheit ausgehen könne, und damit Slowenien und Kroatien keine sicheren Drittländer seien.