§ 13 Abs 1 ForstG (Verpflichtung des Waldeigentümers zur Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumen; zivilrechtl Eigentümer von Grund und Boden, ungeachtet der Nutzungsrechte einer Agrargemeinschaft)
§ 172 Abs 1 bis 4 ForstG (Forstaufsicht)
§ 172 Abs 6 lit a ForstG (forstpolizeiliche Aufträge, Wiederbewaldungsauftrag an den „Verpflichteten“, Waldeigentümer, ungeachtet dessen Verantwortlichkeit)