§ 1 Abs 1 ForstG (Wald, mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen, Schluss auf Bestockung aus der Überschirmung)
§ 5 Abs 2 ForstG (Waldfeststellung, Beobachtungszeitraum von 15 Jahren vor Antragstellung; Luftbilder, Überschirmung lässt auf Bestockung schließen)