§ 66a Abs 1 ForstG (Verpflichtung des Grundeigentümers, die Errichtung, Erhaltung und Benützung einer Bringungsanlage zu dulden, auch Mitbenützung)
VwGH 30.05.1994, 91/10/0183
2. Der Bf meint zu Unrecht, es müssten alle Eigentümer des ggstdl Herzwiesenweges zwangsweise zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet werden. Eine solche Verpflichtung ist nur gegenüber solchen Grundeigentümern auszusprechen, die sich einer Benutzung widersetzen, da nur ihnen die Voraussetzungen des § 66a ForstG gegeben sind. Abw.