§ 10 Abs 1 Tir GSLG 1970 (Kostenbeitrag zum Aufwand für Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Betrieb der Bringungsanlage)
VwGH 23.05.1995, 94/07/0094
Die Bfin hat im VerwVerf, insb in der mündl Verh vor der bel Beh, geltend gemacht, sie habe für die mitbenützte Zufahrt bereits erhebl Ausgaben getätigt. Dieser Aufwand müsse ihr abgegolten werden. Zu diesem Thema hat die bel Beh keinerlei Feststellungen getroffen und dadurch VerfVorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen B hätten kommen können. Trifft es näml zu, dass das eingeräumte Bringungsrecht auch eine auf dem Grundstück der Bfin bestehende Bringungsanlage umfasst, dann kommt hiefür - bei Vorliegen der ges Voraussetzungen - ein Kostenbeitrag nach § 10 Tir GSLG in Betracht. Ein solcher wurde aber in dem ledigl auf den Ertragsentgang abstellenden GA des AmtsSV, das der Entschädigungsbemessung zugrundeliegt, nicht berücksichtigt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Bfin zu dem Zeitpunkt, als die Bringungsanlage errichtet wurde, bereits Eigentümerin der Parzelle 692 war, da § 10 Tir GSLG darauf nicht abstellt. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.