§ 3 Abs 1 Z 4 Nö GSLG 1973 (Festsetzung eines Bringungsrechts durch die Behörde, Verursachung möglichst geringer Kosten; nicht alle Kosten, die mit dem Bringungsrecht in Verbindung stehen, nur direkt verbundene)
VwGH 27.06.1995, 92/07/0191
Unter § 3 Abs 1 Z 4 GSLG fallen nur Kosten, die mit der Einräumung des Bringungsrechtes selbst direkt verbunden sind, wie etwa die Fällung von zwei Bäumen und die Inanspruchnahme von fremdem Grund, nicht jedoch solche, die den Bf bei einer allfälligen Anschaffung von Kleingeräten entstünden.